Sobald Rechtsanwälte massenhaft Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Web verschicken und dabei neben dem Konzern auch noch Verwarnungen im Namen weiterer Tochterfirmen verschicken, muss der Abgemahnte überhaupt keine Gebühren bezahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Lübbecke (Az. 3 C 314/04) jüngst entschieden und einem Advokaten den Ersatz seiner Gebühren von fast 2000 Euro verweigert.
Im entschiedenen Fall vertrat der Anwalt eine deutsche Spielbank und schickte nachweislich mehr als 30 Abmahnungen an Website-Betreiber, die für in Deutschland nicht zugelassene Online-Casinos die Werbetrommel gerührt oder auf deren Homepages verlinkt hatten. Beim Verfahren vor dem Amtsgericht Lübbecke nahm der Advokat nicht nur die Rechte der deutschen Spielbank wahr, sondern auch die Interessen von fünf Tochterunternehmen. Dabei setzte er insgesamt einen Streitwert von 50.000 Euro fest, berechnete für die Tätigkeit für den Mutterkonzern 784,50 Euro und erhob eine weitere Gebühr von 1176,80 Euro für die Tochterfirmen. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht meinte. Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Ersatzanspruch für Anwaltsgebühren, wenn die Abmahnung nur deshalb erfolgt, um beim Abgemahnten möglichst hohe Kosten entstehen zu lassen. Ein derartig rechtswidriges Verhalten erblickte das AG vorliegend in dem Umstand, dass der Advokat in der Vergangenheit zahlreiche gleich gelagerte Abmahnungen verschickt hatte und in der jetzigen Abmahnung auch noch die Rechte der Tochterfirmen geltend gemacht hatte. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, da eine einzige kostenpflichtige Abmahnung seitens der Konzernmutter ausgereicht hätte. Aufgrund des Missbrauchs verweigerte das Gericht dem Anwalt auch noch das Honorar von 784,50 Euro, das der Abgemahnte eigentlich hätte zahlen müssen. Begründung: Der Ausschluss sei zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen angemessen. ... mehr dazu bei
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