Kunde erhielt statt 16 MBit/s nur 3 MBit/s
Bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit kann die fristlose Kündigung des Vertrages rechtmäßig sein.
Das hat das Amtsgericht Fürth entschieden (Az.: 340 C 3088/0

, wie die Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Im konkreten Falle hatte ein Kunde einen 24-Monats-Vertrag über eine Doppel-Flatrate für Telefonie und Internet mit einer Geschwindigkeit
von 16 MBit/s ("Doppel-Flat 6 000 inklusive Speedoption 16 000") zum monatlichen Grundpreis von 39,99 Euro bestellt.
Drei Tage nach der Bestellung teilte ihm das Unternehmen mit, dass er zunächst einen Anschluss der Deutschen Telekom benötige, den der Kunde dann auch für rund 100 Euro einrichten ließ.